Wir fördern seit 1993 die
musikalisch - kulturelle Bildung
und Freizeitgestaltung unserer
Kinder und Jugendlichen
Anliegen des Fördervereins ist es, dort ergänzend zu helfen, wo die kommunalen Mittel nicht ausreichen und die Musikschule zusätzliche Unterstützung benötigt. Eine generelle Entlastung des
kommunalen Haushaltes ist nicht das satzungsgemäße Ziel des Fördervereins. Hauptschwerpunkte liegen in der Unterstützung bei der Instrumentenbeschaffung, bei Veranstaltungen und Projekten. Die
Förderrichtlinie zur Talentförderung wurde überarbeitet. Ebenso werden Workshops mit Hochschuldozenten und musikschulinterne Wettbewerbe unterstützt. Eines der größten Projekte ist seit 1999/2000
das Qualitätsmanagement. Kulturpolitisch meldet sich der Förderverein ebenso zu Wort, wenn es um die Sicherung der Musikschularbeit geht.
Auszüge aus der Satzung
§ 2
Zweck
1. Zweck des Fördervereins der Kreismusikschule ist es, sie in allen Belangen, wie Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf musikalischen Gebiet, in der Öffentlichkeitsarbeit, bei
der Durchführung von Wettbewerben und der Beschaffung von Lehr- und Lernmittel zu unterstützen.
2. Der Verein arbeitet besonders mit all jenen Einrichtungen und juristischen Personen zusammen, die sich auf Kreis- und Landesebene für den Erhalt und Ausbau der Kreismusikschule verpflichtet
fühlen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürlich Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, wenn die Satzungsbestimmung in allen
Punkten anerkannt werden. Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Ehrenmitglieder mit beratender Stimme ernennen.
Über Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand.
Sie können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden,
Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod:
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres;
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung den Vereinszweck zuwider gehandelt hat, den Verein durch sein Verhalten schädigt oder seinen Beitrag nicht bezahlt. Die
Ausschließung, die durch den Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit erfolgt, ist nur wirksam, wenn das Mitglied zuvor zum Ausschließungsgrund gehört bzw. ihm eine Anhörung ermöglicht
worden ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Betroffene kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Begründung schriftliche Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
- sich im Rahmen der Mitgliederversammlung an der demokratischen Willensbildung und der inhaltlichen Arbeit des Vereins zu beteiligen
- sich bei Volljährigkeit als Kandidat für eine Wahlfunktion im Verein aufstellen zu lassen
- an Abstimmungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Eintritt die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins an und verpflichtet sich, diese zu befolgen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Die Mitgliederversammlung
Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand unter Beachtung einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt über ein persönliches Anschreiben und den Stadtanzeiger. In der
Jahreshauptversammlung legt der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Bestätigung der Satzung des Vereins und weiterer Ordnungen zur Organisation des Vereinslebens
- die Wahl des Vorstandes
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahlordnung des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Vertretungen sind ausgeschlossen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied hat das Recht, in schriftlicher Form Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger
schreiftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des
Vereins herbeiführen, wenn 3/4 aller Mitglieder des Vereins zustimmen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister (Kassenführer)
- dem Schriftführer (Protokollführer)
- dem Direktor/der Direktorin der Musikschule
- 1 bis 3 Beisitzern